(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater und die Fischereiaufseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
Verordnung über anzeigepflichtige TierseuchenDie wichtigsten Anzeigepflichtigen Tierseuchen, mit denen wir in den letzten Jahren zu tun hatten oder auf die besonders zu achten ist:
| Amerikanische Faulbrut |
| Ansteckende Blutarmut der Einhufer |
| Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) |
| Aujeszkysche Krankheit |
| Blauzungenkrankheit |
| Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen) |
| Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen |
| Enzootische Leukose der Rinder |
| Geflügelpest |
| Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden |
| Maul- und Klauenseuche |
| Milzbrand |
| Newcastle-Krankheit |
| Pockenseuche der Schafe und Ziegen |
| Psittakose |
| Rauschbrand |
| Rotz |
| Salmonellose der Rinder |
| Schweinepest |
| Stomatitis vesicularis |
| Tollwut |
| Transmissible Spongiforme Enzephalopathie |
| Trichomonadenseuche der Rinder |
| Tuberkulose der Rinder |
| Vesikuläre Schweinekrankheit |
| Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden. |